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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

 BundesadlerDas Gesetz über Arbeitnehmererfindungen regelt für im öffentlichen und privaten Dienst entstandene Erfindungen die Rechtsbeziehung zwischen den Arbeitnehmerrechten und -pflichten auf der einen Seite sowie den Arbeit­geberrechten und -pflichten auf der anderen Seite.
Mit Novellierung des §42 ArbnErfG wurde Anfang 2002 das bis dato rechtlich eingeräumte und jahrelang umstrittene Hochschullehrerprivileg abgeschafft, welches dem in seinem ursprünglichen Wortlaut des Paragraphen benannten Personenkreis ein Recht zur autarken Behandlung von Dienst­erfindungen außerhalb der Hochschule und damit frei von einer Meldepflicht gegenüber dieser zubilligte.
Seit diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht, dass jeder mit Anstellungsvertrag an der Hochschule Beschäftigte eine Dienst­erfindung gemäß §5 ArbnErfG dem Arbeitgeber unverzüglich, schriftlich und gesondert meldet sowie die Meldung einer Erfindung als solche kenntlich macht.
Für die vorgenannte Meldung einer Erfindung steht ein Formular zur Verfügung, welches ausgefüllt und mit entsprechender Vertraulichkeit an das Sachgebiet 'Schutzrechte/Lizenzen' am Servicezentrum Forschung und Transfer gesendet werden kann.
Wir unterstützen Erfinder durch eine schutzrechtlichen Betreuung der Forschung vom Entstehungszeitraum bis zur Meldung der Erfindung.